
Die Stadt Heilbronn hat zum Jahreswechsel 2025/2026 verbindliche Regeln für den Umgang mit Feuerwerk erlassen. Verkauf und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II sind zeitlich und altersmäßig begrenzt. Zudem gelten örtliche Verbote, ein generelles Verbot für reine Knallkörper und Hinweise zu rechtlichen Folgen bei Verstößen.
Verkauf und Altersgrenze
Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen in Heilbronn nur an Erwachsene ab 18 Jahren verkauft werden. Der Verkauf ist auf den Zeitraum von Montag, dem 29. Dezember, bis einschließlich Mittwoch, dem 31. Dezember, beschränkt. Abgebrannt werden dürfen diese Feuerwerkskörper ausschließlich von volljährigen Personen in der Silvesternacht und am Neujahrstag. Personen unter 18 Jahren dürfen solche Gegenstände weder besitzen noch abbrennen und dürfen nicht damit beliefert werden.
Verbote in sensiblen Bereichen und Schutz des Waldes
Aus Gründen des Brandschutzes und zur Lärmminderung ist das Zünden von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder und Altenheimen sowie in der Nähe von Reet und Fachwerkhäusern nicht erlaubt. Im Wald und in einem Umkreis von bis zu 100 Meter zum Waldrand ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern untersagt. Die Stadt verweist damit auf die Vorgaben des Landeswaldgesetzes für Baden Württemberg, nach denen der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen im Wald nicht kontrollierbar ist.
Verbot von reinen Knallkörpern
Neu ist in Heilbronn ein locales Verbot für Feuerwerkskörper mit ausschließlicher Knallwirkung. Böller, Kanonenschläge, Knallketten, Knallfrösche und Schweizer Frösche sind am 31. Dezember und am 1. Januar im Stadtgebiet durch eine Allgemeinverfügung untersagt. Visuale Effekte wie Raketen, Fontänen oder Feuerwerksbatterien bleiben weiterhin erlaubt. Die Stadt verweist auf weitere Details in der Bekanntmachung im Internet unter www.heilbronn.de/Bekanntmachungen.
Rechtsfolgen, Verantwortlichkeiten und Entsorgung
Unvorsichtiger Umgang mit Feuerwerk kann strafrechtliche Folgen haben. Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand verursacht oder Personen verletzt, kann wegen fahrlässiger Brandstiftung oder fahrlässiger Körperverletzung belangt werden und zivilrechtlich zu Schadensersatz verpflichtet werden. Für Kinder und Jugendliche sind die Aufsichtspersonen verantwortlich. Zudem sind Verursacher verpflichtet, durch privates Feuerwerk entstandenen Müll im öffentlichen Raum ordnungsgemäß zu beseitigen. Verstöße gegen die genannten Vorschriften werden als Ordnungswidrigkeit behandelt und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
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